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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt
           werden.

           (2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts
           anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
           Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu
           ersetzen.

           (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das
           Kündigungsrecht verzichtet hat.
           § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers

           Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
           Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
           übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit
           Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

           § 673 Tod des Beauftragten

           Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des
           Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr
           verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge
           treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

           § 674 Fiktion des Fortbestehens

           Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als
           fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

           Untertitel 2
           Geschäftsbesorgungsvertrag

           *)

            *)   Amtlicher Hinweis:

               Dieser Untertitel dient der Umsetzung
                1.   der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über
                    grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) und

                2.   Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
                    Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom
                    19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45).


           § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung

           (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden,
           soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis
           674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch
           die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

           (2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem
           Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden
           Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens
           nicht verpflichtet.

           (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur
           Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

           § 675a Informationspflichten




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