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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung
           der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im
           Voraus erteilen.

           § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

           (1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende
           ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der
           Anteile zu berechnen.

           (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch
           Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende
           Verwaltung und Benutzung verlangen.

           (3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des
           einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine
           Zustimmung beeinträchtigt werden.

           § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger

           Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die
           getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
           § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

           Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können
           die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

           § 748 Lasten- und Kostentragung

           Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen
           Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem
           Verhältnis seines Anteils zu tragen.
           § 749 Aufhebungsanspruch

           (1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

           (2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen,
           so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen
           Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt
           werden.
           (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider
           ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
           § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

           Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt
           die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
           § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

           Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit
           ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die
           Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht
           auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig
           vollstreckbar ist.

           § 752 Teilung in Natur

           Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder,
           falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige,



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