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           § 872 Eigenbesitz

           Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

           Abschnitt 2
           Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

           § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung

           (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem
           Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des
           anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch
           erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

           (2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell
           beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte
           dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung
           ausgehändigt hat.

           § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

           Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des
           Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein
           anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige
           Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
           § 875 Aufhebung eines Rechts

           (1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die
           Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich.
           Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

           (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt
           gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der
           Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

           § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts

           Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten
           Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer
           eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die
           Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die
           Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie
           ist unwiderruflich.

           § 877 Rechtsänderungen
           Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück
           Anwendung.
           § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen

           Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch
           unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend
           geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

           § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte

           (1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn
           die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen.
           Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages
           eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen
           Rang.


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