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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

           (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder
           Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen,
           wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.

           (2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet
           auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.

           § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

           (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über.
           Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem
           Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

           (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die
           geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

           Untertitel 3
           Versorgungsausgleich

           § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

           Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich
           von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
           aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus
           der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
           Titel 8
           Kirchliche Verpflichtungen

           § 1588 (keine Überschrift)

           Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht
           berührt.

           Abschnitt 2
           Verwandtschaft

           Titel 1
           Allgemeine Vorschriften
           § 1589 Verwandtschaft

           (1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in
           gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der
           Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

           (2) (weggefallen)

           § 1590 Schwägerschaft

           (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der
           Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

           (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

           Titel 2
           Abstammung
           § 1591 Mutterschaft




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