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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

           Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand
           des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden
           Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

           § 2191 Nachvermächtnisnehmer
           (1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden
           bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als
           beschwert.

           (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des §
           2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
           Titel 5
           Auflage

           § 2192 Anzuwendende Vorschriften

           Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154
           bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
           § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist

           (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der
           Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

           (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig
           verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der
           Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

           (3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann
           der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift
           des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören
           der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
           § 2194 Anspruch auf Vollziehung

           Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall
           des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im
           öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
           § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung

           Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur
           Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
           § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung

           (1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich,
           so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die
           Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
           insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

           (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen
           werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet
           worden sind.

           Titel 6
           Testamentsvollstrecker





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