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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen
           Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1
            1.   eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30
                Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich
                getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich
                gerechtfertigt ist;

            2.   eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60
                Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.

           Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
           (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine
           Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach
           Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die
           Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

           (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
           (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
            1.   die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie

            2.   ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.

           (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über
           Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.
           Fußnote

           (+++ § 271a: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)

           § 272 Zwischenzinsen

           Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der
           Zwischenzinsen nicht berechtigt.

           § 273 Zurückbehaltungsrecht

           (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen
           Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die
           geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

           (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch
           wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht,
           es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

           (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die
           Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
           § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

           (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung,
           dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu
           verurteilen ist.

           (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm
           obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme
           ist.

           § 275 Ausschluss der Leistungspflicht
           *)




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