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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207
           oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.

           § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
           (1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

           (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren
           und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
           § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

           Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen
           Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
           § 942 Wirkung der Unterbrechung

           Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine
           neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

           § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge

           Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes
           des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.

           § 944 Erbschaftsbesitzer

           Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.
           § 945 Erlöschen von Rechten Dritter

           Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes
           begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung
           dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch in
           Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende
           Anwendung.

           Untertitel 3
           Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

           § 946 Verbindung mit einem Grundstück
           Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des
           Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
           § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen

           (1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer
           einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile
           bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

           (2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

           § 948 Vermischung
           (1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des
           § 947 entsprechende Anwendung.

           (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit
           unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

           § 949 Erlöschen von Rechten Dritter





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