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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten

           (1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen,
           so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung,
           anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht
           widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.

           (2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem
           Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.
           § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten

           Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen
           gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen
           wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen
           Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
           Untertitel 5
           Aneignung

           § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

           (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

           (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die
           Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

           § 959 Aufgabe des Eigentums

           Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den
           Besitz der Sache aufgibt.

           § 960 Wilde Tiere

           (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in
           Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

           (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das
           Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

           (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort
           zurückzukehren.
           § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

           Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder
           wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
           § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers

           Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in
           eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des
           Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden
           Schaden zu ersetzen.

           § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

           Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre
           Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach
           der Zahl der verfolgten Schwärme.

           § 964 Vermischung von Bienenschwärmen




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