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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft

           Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten
           wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem
           Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

           § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
           Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts
           aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem
           Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

           §§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
           § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen

           (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft
           oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft
           oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine
           Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere
           den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

           (2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines
           Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die
           Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

           § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
           Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner
           Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen
           gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
           Titel 5
           Elterliche Sorge

           § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze

           (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die
           elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes
           (Vermögenssorge).

           (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende
           Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind,
           soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen
           an.

           (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang
           mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung
           förderlich ist.
           § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

           (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge
           gemeinsam zu,
            1.   wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

            2.   wenn sie einander heiraten oder

            3.   soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

           (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge
           oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht
           widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen


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