Page 340 - BGB
P. 340

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
                                                                sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de





           (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu
           unterstützen.

           § 1631a Ausbildung und Beruf
           In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung
           des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person
           eingeholt werden.

           § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

           (1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des
           Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung
           einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch
           nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur
           zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

           (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus,
           einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf
           andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen
           werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

           § 1631c Verbot der Sterilisation

           Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die
           Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.

           § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
           (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht
           einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst
           durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres
           Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

           (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu
           vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet
           und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
           § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei
           Familienpflege

           (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern
           oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

           (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte
           zu bestimmen.
           (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht
           auf Antrag eines Elternteils.

           (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson
           wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das
           Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
           § 1633 (weggefallen)

           §§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
           § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge

           (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder
           welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung,
           der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.



                                                       - Seite 340 von 440 -
   335   336   337   338   339   340   341   342   343   344   345