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           § 2316 Ausgleichungspflicht

           (1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter
           ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a
           bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil
           unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch
           Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

           (2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des
           hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil
           verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.

           (3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines
           Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.

           (4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen,
           so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

           § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

           (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

           (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
           § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

           (1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast
           von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
           (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm
           der Pflichtteil verbleibt.

           (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage
           soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

           § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

           Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines
           anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall
           haften die übrigen Erben.
           § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

           (1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die
           Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das
           Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

           (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten
           durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
           § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

           Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und
           der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in
           Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
           § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

           Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes
           Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die
           Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der
           Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.




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