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           (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch
           insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

           § 2280 Anwendung von § 2269
           Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen,
           bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder
           ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des §
           2269 entsprechende Anwendung.
           § 2281 Anfechtung durch den Erblasser

           (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur
           Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung
           vorhanden ist.

           (2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung
           von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das
           Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.

           § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
           (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

           (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des
           Betreuungsgerichts ist erforderlich.

           (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
           § 2283 Anfechtungsfrist

           (1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

           (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
           aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund
           Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210
           entsprechende Anwendung.

           (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten,
           so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise
           anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

           § 2284 Bestätigung

           Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
           § 2285 Anfechtung durch Dritte

           Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten,
           wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

           § 2286 Verfügungen unter Lebenden

           Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
           zu verfügen, nicht beschränkt.

           § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

           (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so
           kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des
           Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

           (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.



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