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           (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke
           des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter
           gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das
           Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
           § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

           Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die
           Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben
           soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

           § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag

           Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel
           anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt,
           wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei
           einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der
           Abfindung versprochen wird.
           § 331 Leistung nach Todesfall

           (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so
           erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

           (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu
           leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

           § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
           Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die
           Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer
           Verfügung von Todes wegen geschehen.

           § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

           Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht
           als nicht erworben.

           § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

           Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
           § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers

           Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die
           Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

           Titel 4
           Draufgabe, Vertragsstrafe

           § 336 Auslegung der Draufgabe

           (1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses
           des Vertrags.

           (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

           § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
           (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht
           geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.

           (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.



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