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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

           Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von
           dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn
           nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

           § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
           Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur
           von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es
           auch für die übrigen.

           § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung

           Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der
           Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

           § 353 Rücktritt gegen Reugeld

           Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das
           Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung
           unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der
           Zurückweisung entrichtet wird.

           § 354 Verwirkungsklausel

           Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein
           soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt
           von dem Vertrag berechtigt.

           Untertitel 2
           Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

           § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

           (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der
           Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht
           mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt
           durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum
           Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung
           genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

           (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

           (3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das
           Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den
           Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige
           Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

           § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
           Fernabsatzverträgen

           (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach
           Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
           oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu
           übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher
           den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

           (2) Die Widerrufsfrist beginnt
            1.   bei einem Verbrauchsgüterkauf,






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