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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die
           Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs
           angebotene Sache annimmt.

           § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
           (1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der
           Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der
           Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen
           genehmigt.

           (2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende
           Anwendung.

           § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers

           (1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb
           einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach
           dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den
           Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
           Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.

           (2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache
           erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer
           unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das
           Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.

           § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

           (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt,
           so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
           Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

           (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

           § 1005 Verfolgungsrecht

           Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht
           diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.

           § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer

           (1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies
           gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder
           sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

           (2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer
           der Sache gewesen sei.

           (3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
           § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis

           (1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
           verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.

           (2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen,
           so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser
           Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war.
           Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.

           (3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem
           Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003
           entsprechende Anwendung.


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