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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           (1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu,
           die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.

           (2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher
           verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes
           insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die
           Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.

           § 1047 Lastentragung

           Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache
           ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache
           gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung
           des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden
           sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
           § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar

           (1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen
           Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den
           gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke
           Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum
           desjenigen, welchem das Inventar gehört.

           (2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung
           des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so finden die Vorschriften des § 582a entsprechende
           Anwendung.

           § 1049 Ersatz von Verwendungen
           (1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die
           Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

           (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
           § 1050 Abnutzung

           Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des
           Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
           § 1051 Sicherheitsleistung

           Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des
           Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

           § 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung

           (1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der
           Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von
           dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn
           dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt
           worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet
           wird.

           (2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks
           bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentümer sein.
           (3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.

           § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch

           Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch
           ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.



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