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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           Titel 5
           Miteigentum

           § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen

           Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis
           1011.

           § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers

           (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.
           (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
           Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des
           gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem
           Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.

           § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
           (1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die
           Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist
           bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie
           als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

           (2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur
           geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

           § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

           Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache
           geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

           §§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
           Abschnitt 4
           Dienstbarkeiten

           Titel 1
           Grunddienstbarkeiten

           § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit

           Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet
           werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück
           gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen
           ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt
           (Grunddienstbarkeit).
           § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks

           Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des
           Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht
           erstreckt werden.
           § 1020 Schonende Ausübung

           Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten
           Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück
           eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es
           erfordert.
           § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht




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