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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           (1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
           ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten
           Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.

           (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese
           Vorschriften keine Anwendung.

           Abschnitt 6
           Reallasten

           § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast

           (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung
           erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast
           kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte
           Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der
           Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

           (2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
           § 1106 Belastung eines Bruchteils

           Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines
           Miteigentümers besteht.
           § 1107 Einzelleistungen

           Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften
           entsprechende Anwendung.
           § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers

           (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch
           persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

           (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

           § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks

           (1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die
           Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie
           nicht teilbar, so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der
           Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.

           (2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die
           Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch;
           die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des
           Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er
           behält.

           (3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden.

           § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
           Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem
           Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
           § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast

           (1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem
           Grundstück verbunden werden.





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