Page 264 - BGB
P. 264

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
                                                                sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de





           Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines
           Miteigentümers besteht.

           § 1096 Erstreckung auf Zubehör
           Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist
           anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
           § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

           Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur
           Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle
           bestellt werden.

           § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts

           (1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den
           Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von
           dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

           (2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die
           Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

           (3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen
           Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des
           Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
           § 1099 Mitteilungen

           (1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete
           dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.

           (2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts
           erfolgt oder ausgeschlossen ist.

           § 1100 Rechte des Käufers

           Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung
           zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der
           zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird.
           Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung
           des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.
           § 1101 Befreiung des Berechtigten

           Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat,
           wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

           § 1102 Befreiung des Käufers

           Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so
           wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei;
           den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
           § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

           (1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem
           Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
           (2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem
           Grundstück verbunden werden.
           § 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter




                                                       - Seite 264 von 440 -
   259   260   261   262   263   264   265   266   267   268   269