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           (2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133
           Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.

           § 1202 Kündigung
           (1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist
           beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.

           (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter
           Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.

           (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der
           Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.

           § 1203 Zulässige Umwandlungen

           Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine
           Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist
           nicht erforderlich.

           Abschnitt 8
           Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

           Titel 1
           Pfandrecht an beweglichen Sachen

           § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

           (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger
           berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

           (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

           § 1205 Bestellung

           (1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und
           beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache,
           so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

           (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden,
           dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer
           anzeigt.

           § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes

           Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem
           Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den
           Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
           § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten

           Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums
           geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
           § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs

           Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der
           Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die
           Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

           § 1209 Rang des Pfandrechts





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