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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet
           entsprechende Anwendung.
           § 1227 Schutz des Pfandrechts

           Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die
           Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

           § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf

           (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

           (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der
           geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung
           übergegangen ist.
           § 1229 Verbot der Verfallvereinbarung

           Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls
           er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll,
           ist nichtig.

           § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern

           Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen,
           welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung
           erforderlich sind.

           § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

           Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung
           die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der
           Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der
           Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.

           § 1232 Nachstehende Pfandgläubiger

           Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum
           Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den
           Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
           § 1233 Ausführung des Verkaufs

           (1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

           (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt,
           so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken
           lassen.
           § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist

           (1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag
           zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der
           Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

           (2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung
           untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.
           § 1235 Öffentliche Versteigerung

           (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

           (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.





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