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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 1236 Versteigerungsort

           Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung
           an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten
           anderen Orte zu versteigern.

           § 1237 Öffentliche Bekanntmachung
           Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen.
           Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die
           Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

           § 1238 Verkaufsbedingungen

           (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu
           entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.

           (2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen
           anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige
           Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem
           Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
           § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

           (1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger
           den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

           (2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche
           gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
           § 1240 Gold- und Silbersachen

           (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

           (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung
           befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
           § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers

           Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu
           benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
           § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung

           (1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die
           Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt
           wird.

           (2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem
           Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.

           § 1243 Rechtswidrige Veräußerung

           (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des §
           1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.

           (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz
           verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
           § 1244 Gutgläubiger Erwerb

           Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen
           genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis




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