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           (2) Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm
           zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen.

           § 1788 Zwangsgeld
           (1) Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur
           Übernahme der Vormundschaft anhalten.

           (2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als
           drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.

           § 1789 Bestellung durch das Familiengericht

           Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der
           Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

           § 1790 Bestellung unter Vorbehalt
           Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden, dass ein bestimmtes
           Ereignis eintritt oder nicht eintritt.
           § 1791 Bestallungsurkunde

           (1) Der Vormund erhält eine Bestallung.

           (2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des
           Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.
           § 1791a Vereinsvormundschaft

           (1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für
           geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher
           Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die
           Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
           (2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

           (3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine
           Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht
           ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise
           verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

           (4) Will das Familiengericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so
           soll es vor der Entscheidung den Verein hören.

           § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts

           (1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt
           zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch
           ausgeschlossen werden.

           (2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

           § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts

           (1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds
           bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
           dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die
           Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird
           das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.







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