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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           (2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die
           Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher
           Pfleger war.

           (3) Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der
           Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
           § 1792 Gegenvormund

           (1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein
           Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
           (2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden
           ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern
           gemeinschaftlich zu führen ist.
           (3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine
           Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.

           (4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft
           geltenden Vorschriften anzuwenden.

           Untertitel 2
           Führung der Vormundschaft

           § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
           (1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen,
           insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den
           Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
           (1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal
           im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere
           Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

           (2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel
           begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.
           § 1794 Beschränkung durch Pflegschaft

           Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich
           nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist.

           § 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht

           (1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
            1.   bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner
                Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft
                ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,

            2.   bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek,
                Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die
                Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu
                einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,

            3.   bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit
                über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.

           (2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
           § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht





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