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           (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der
           Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse
           glaubhaft macht.

           § 1954 Anfechtungsfrist

           (1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen
           erfolgen.

           (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die
           Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem
           Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften
           der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

           (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder
           wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

           (4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
           § 1955 Form der Anfechtung

           Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
           Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
           § 1956 Anfechtung der Fristversäumung

           Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

           § 1957 Wirkung der Anfechtung

           (1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
           (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft
           infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
           § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

           Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben
           gerichtlich geltend gemacht werden.
           § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung

           (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher
           Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
           (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der
           Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass
           verschoben werden konnte.
           (3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor
           der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
           § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

           (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit
           ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft
           angenommen hat.

           (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren
           und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe
           wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

           (3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.



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