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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 2261 (weggefallen)

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           § 2262 (weggefallen)

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           § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

           Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist
           nichtig.

           § 2264 (weggefallen)

           -
           Titel 8
           Gemeinschaftliches Testament

           § 2265 Errichtung durch Ehegatten

           Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
           § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament

           Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort
           vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
           § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

           Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das
           Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung
           eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag,
           Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.
           § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung

           (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.

           (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1
           Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall
           getroffen sein würden.
           § 2269 Gegenseitige Einsetzung

           (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben
           einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen
           soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden
           Ehegatten eingesetzt ist.

           (2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des
           Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit
           dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
           § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen

           (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen
           anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so
           hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

           (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten
           gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den




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