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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen
           Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
           (3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden
           Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
           § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

           (1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten
           Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden
           Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des
           anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

           (2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine
           Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der
           Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
           (3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die
           Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

           § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

           Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
           § 2273 (weggefallen)

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           Abschnitt 4
           Erbvertrag

           § 2274 Persönlicher Abschluss

           Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

           § 2275 Voraussetzungen
           Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

           § 2276 Form

           (1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
           geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen
           Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

           (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben
           Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

           § 2277 (weggefallen)
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           § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

           (1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen
           treffen.

           (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden
           Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
           § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

           (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen
           geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.



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