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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung

           Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende
           Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer
           Verwaltung nach § 1052 verlangen.

           § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
           (1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer
           zurückzugeben.

           (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und
           des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a,
           596b entsprechende Anwendung.
           § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

           (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet,
           so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum
           geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

           (2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
           Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der
           Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

           (3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
           Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis
           zum Ablauf der Frist erfolgen.
           § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche

           Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie
           die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme
           einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet
           entsprechende Anwendung.
           § 1058 Besteller als Eigentümer

           Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller
           als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
           § 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

           Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
           § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

           (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
           übertragbar:
            1.   Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen
                über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang
                ausdrücklich ausgeschlossen ist.

            2.   Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen
                Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen
                werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet
                ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde
                festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen
                bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die
                Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

           (2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.



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