Page 259 - BGB
P. 259

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
                                                                sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de




           § 1059b Unpfändbarkeit

           Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem
           Nießbrauch belastet werden.
           § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs

           (1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen
           Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer
           ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem
           Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.

           (2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für
           den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet.
           § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

           Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs
           hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der
           Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b
           entsprechend anzuwenden.
           § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

           Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen
           Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

           § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte

           Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache
           dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und
           haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
           § 1061 Tod des Nießbrauchers

           Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder
           einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
           § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

           Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im
           Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
           § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum

           (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person
           zusammentrifft.
           (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen
           des Nießbrauchs hat.
           § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

           Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des
           Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
           § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

           Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die
           Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
           § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers






                                                       - Seite 259 von 440 -
   254   255   256   257   258   259   260   261   262   263   264