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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
           §§ 1836a und 1836b (weggefallen)
           § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels

           Der Mündel hat einzusetzen:

            1.   nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit
                dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85
                Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach
                dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der
                Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach
                dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf
                dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der
                Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch
                Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

            2.   sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

           § 1836d Mittellosigkeit des Mündels

           Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden
           Einkommen oder Vermögen
            1.   nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder

            2.   nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

           aufbringen kann.
           § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang

           (1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder
           Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur
           mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches
           Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.

           (2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 3 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der
           Zivilprozessordnung keine Anwendung.
           Untertitel 3
           Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts

           § 1837 Beratung und Aufsicht

           (1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.

           (2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu
           führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere
           die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen. Es
           kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel
           zufügen können, einzugehen.

           (3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen
           durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld
           festgesetzt.

           (4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend.

           § 1838
           (weggefallen)
           § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds



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