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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der
           Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.

           § 1840 Bericht und Rechnungslegung
           (1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal
           jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem
           Mündel zu enthalten.

           (2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.

           (3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.

           (4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste
           Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen
           ist.
           § 1841 Inhalt der Rechnungslegung

           (1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab-
           und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen
           sein.

           (2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den
           Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen
           Belege verlangen.

           § 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
           Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung
           des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen,
           zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
           § 1843 Prüfung durch das Familiengericht

           (1) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre
           Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.

           (2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung
           des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.

           § 1844
           (weggefallen)

           § 1845 (weggefallen)

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           § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts

           Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das
           Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.

           § 1847 Anhörung der Angehörigen

           Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn
           dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2
           gilt entsprechend.

           § 1848
           (weggefallen)




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