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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           Untertitel 4
           Mitwirkung des Jugendamts

           §§ 1849 und 1850 (weggefallen)
           § 1851 Mitteilungspflichten

           (1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds
           und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.

           (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat
           der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen
           gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.

           (3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
           Untertitel 5
           Befreite Vormundschaft

           § 1852 Befreiung durch den Vater

           (1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.

           (2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§
           1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften
           der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind
           als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.

           § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
           Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere
           zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines
           Landes eintragen zu lassen.
           § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht

           (1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines
           Amtes Rechnung zu legen.

           (2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand
           des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann
           anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.

           (3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter
           Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen
           zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.

           § 1855 Befreiung durch die Mutter

           Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852 bis 1854
           der Vater.

           § 1856 Voraussetzungen der Befreiung
           Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. Haben
           die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die
           Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.

           § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht

           Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn
           ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.




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