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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 2006 Eidesstattliche Versicherung

           (1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu
           versichern,
               dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande
             sei.

           (2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.

           (3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den
           Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag
           des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das
           Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.

           (4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer
           Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der
           eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
           § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

           Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in
           Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der
           Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.

           § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

           (1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die
           Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern
           dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem
           gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des
           Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
           (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.

           § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

           Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den
           Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht
           vorhanden gewesen seien.
           § 2010 Einsicht des Inventars

           Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft
           macht.
           § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

           Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den
           Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
           § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

           (1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der
           Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft
           zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

           (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
           § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

           (1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973
           bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer
           Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der


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