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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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           § 1997 Hemmung des Fristablaufs

           Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die
           Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
           § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

           Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so
           endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

           § 1999 Mitteilung an das Gericht

           Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem
           Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den
           Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
           § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung

           Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder
           das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des
           Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren
           durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der
           unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

           § 2001 Inhalt des Inventars

           (1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die
           Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.

           (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung
           des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.

           § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

           Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder
           Notar zuziehen.

           § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

           (1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht
           beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.

           (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.

           (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
           § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

           Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar,
           so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das
           Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

           § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

           (1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der
           Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die
           Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten
           unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder
           absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

           (2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann
           dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.





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