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           (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so
           hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben
           nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.

           (3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.

           § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

           Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung
           der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.

           § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

           Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem
           Erbschaftsbesitzer gleich.

           § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
           (1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des
           Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die
           Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange
           sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
           vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.

           (2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht
           angenommen worden ist.

           Titel 4
           Mehrheit von Erben

           Untertitel 1
           Rechtsverhältnis der Erben untereinander

           § 2032 Erbengemeinschaft

           (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

           (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
           § 2033 Verfügungsrecht des Miterben

           (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über
           seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
           (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

           § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

           (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

           (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
           § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

           (1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem
           Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber
           erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.

           (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
           § 2036 Haftung des Erbteilkäufers






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